Rheumatologin scheitert mit Antrag auf sofortige Vollziehung einer Sonderbedarfszulassung

von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Anna Lauber, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Eine niedergelassene Ärztin (Inhaberin einer halben Zulassung im Fachbereich Innere Medizin) erhielt vom Zulassungsausschuss eine Sonderbedarfszulassung (SBZ) als Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie – hiergegen legte die beigeladene Krankenkasse Widerspruch ein mit der Folge, dass die Zulassung bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung nicht wirksam wurde. Gegen den Widerspruch der Kasse ging die Ärztin vor, indem sie beantragte, dass der Zulassungsausschuss die sofortige Vollziehung der SBZ anordnet – dies lehnte das Sozialgericht Berlin ab, weshalb die Ärztin das Landessozialgericht (LSG) anrief.

Die Entscheidung 

Doch auch nach Ansicht des LSG lagen die Voraussetzungen für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der SBZ durch den Zulassungsausschuss hier nicht vor (Beschluss vom 19.5.2016, Az. L 7 KA 51/15 B ER).

Die Anordnung komme nur dann in Betracht, wenn das öffentliche oder ein überwiegendes privates Interesse dies dringend geböte,

  • weil die Versorgung der Versicherten ansonsten nicht sichergestellt erscheint oder
  • der betroffene Vertragsarzt in seiner beruflichen Existenz aus einem Grund gefährdet ist, der nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt.

Die für eine solche Anordnung sprechenden Gründe müssten erheblich über diejenigen hinausgehen, die die Erteilung der SBZ selbst rechtfertigen. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Ärztin mit ihrer halben Zulassung bereits Rheumakranke behandelt. Eine weitere halbe Zulassung würde also nicht zu einer erheblichen Verbesserung der Versorgungslage führen. Die halbe Zulassung ist es auch, die keine existenzgefährdenden Umsatzeinbußen bei der Internistin vermuten lassen, wenn es nicht zur SBZ kommt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse laut LSG nur dann erfolgen, wenn sich unter Berücksichtigung aller vorhandenen Versorgungsalternativen eine Versorgungslücke nicht einmal für die Übergangszeit zwischen der Zulassung und dem Eintritt der Bestandskraft überbrücken ließe.

Anmerkungen  

Das Gericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Nachteil der antragstellenden Vertragsärztin sehr hoch angesetzt. Eine Versorgungslücke, die nicht überbrückbar ist, wird in der Praxis wohl selten Hintergrund eines Sonderbedarfsantrags sein. Antragstellern, die mit einem Widerspruch konfrontiert sind, bleiben nach dieser Entscheidung kaum Möglichkeiten. Lediglich beim Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis mit SBZ käme ein Jobsharing infrage (vgl. SG Dortmund, Urt. v. 11.2.2015, Az. S 16 KA 309/11).