Umbau einer Dusche wegen Behinderung: Alle Kosten abziehbar

Das Finanzamt darf nicht hergehen und beim behindertengerechten Umbau einer Dusche nur die Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkennen, die mit der Behinderung zusammenhängen. Es sind auch die Aufwendungen absetzbar, die ohne Behinderung angefallen wären (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2014, Az. 1 K 3301/12).

Im konkreten Fall musste ein Steuerzahler wegen einer Behinderung seine Dusche umbauen. Das Finanzamt erkannte nur die Kosten für die neue Dusche als außergewöhnliche Belastung an. Die Kosten für eine neue Tür, die wegen des Ausmaßes der neuen Dusche notwendig war sowie für neue Fliesen und Armaturen stuften die Beamten als rein privat veranlasst ein. Argument der Behörde: Diese Renovierungskosten wären schließlich auch angefallen, wenn keine Behinderung vorgelegen hätte. Das FG hält diese Aufteilung für zu kleinlich und in der Praxis nicht praktikabel. Es hat alle Kosten für die behindertengerechte Dusche als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Unerheblich ist nach Ansicht des Gerichts auch, ob die der Krankheit oder Behinderung geschuldeten Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, der Modernisierung eines Altbaus oder des Umbaus eines bereits selbstgenutzten Eigenheims oder einer Mietwohnung entstehen.

Praxishinweis: Werden die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, entfällt damit die ansonsten grundsätzlich mögliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die mit dem Umbau der Dusche zusammenhängenden Handwerkerleistungen eines bereits selbstgenutzten Eigenheims oder einer Mietwohnung entstehen.