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    Ausgabe 04-2014

    Versorgungslandschaft Rheuma (VLR) – ein umfassender rheumatologischer Selektivvertrag nach §140 a ff. SGB V

    Die Techniker Krankenkasse, der Hausärzteverband und der Berufsverband Deutscher Rheumatologen e.V. haben Ende Juni einen wegweisenden integrierten Versorgungsvertrag unterzeichnet (die Vertragsinhalte finden Sie im Detail unter www.bdrh.de und www.proversorgung.de). Falls es keine verzögernden Beanstandungen des Bundesversicherungsamtes (BVA) gibt, wird der Vertrag nach §140 a ff. im Bereich der KV Bayerns und der KV Nordrhein zum 1.

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  • Kooperationen
    Ausgabe 04-2014

    Zusammenarbeit von Rheumatologen und Laborärzten

    Das Erbringen und Abrechnen von Speziallaborleistungen wird für Rheumatologen finanziell immer unattraktiver. Dennoch ist die Rheumatologie ohne Laborleistungen nicht denkbar. Somit stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit mit Laborärzten bestehen.

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  • Kassenabrechnung
    Ausgabe 04-2014

    Vergütungsquote für Laboruntersuchungen im 2. Halbjahr 2014

    Die Vergütungsquote für Laboruntersuchungen wurde von der KBV für das 2. Halbjahr 2014 mit 91,80 Prozent festgesetzt. Mit Ausnahme der für Rheumatologen wenig relevanten allgemeinen Laboruntersuchungen nach den EBM-Nrn. 32025 bis 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150 werden also in den Quartalen 3/2014 und 4/2014 die von Rheumatologen abgerechneten allgemeinen und speziellen Laboruntersuchungen nur mit 91,80 Prozent der Kostensätze des EBM vergütet.

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  • Kassenabrechnung
    Ausgabe 04-2014

    EBM-Reform: Änderungen erst zum 1. Januar 2016

    KBV und Krankenkassen haben sich über einen zweistufigen Zeitplan der EBM-Reform verständigt. Während die nächsten Änderungen im hausärztlichen Bereich bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft treten sollen, ist eine Überarbeitung des fachärztlichen Teils erst zum 1. Januar 2016 vorgesehen. Bis dahin sollen sämtliche fachärztlichen Leistungen neu bewertet und an die aktuellen Kosten angepasst sowie die Prüfzeiten im Anhang 3 des EBM überprüft werden.

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