120. Deutscher Ärztetag: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung auf der Zielgerade

von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Vom 23. bis 26.05.2017 fand in Freiburg der 120. Deutsche Ärztetag statt. Das Ärzteparlament hatte eine große Anzahl von Themen auf der Agenda, wie das 446 Seiten starke Beschlussprotokoll belegt. Im RheumaGuide 3/2017 hatten wir bereits über den erfolgreichen Beschluss zur GOÄ-Novelle berichtet. Nachfolgend ein Überblick zur Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung sowie ein Abriss der weiteren Beschlüsse.

Beschluss beim 121. Ärztetag? 

Seit mehreren Jahren beschäftigen sich die Delegierten nun schon mit der Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung. Die Novelle geht nun auf die Zielgerade; vieles spricht dafür, dass der Ärztetag im Mai 2018 eine neue (Muster-)Weiterbildungsordnung beschließen wird, die dann von den jeweiligen Landesärztekammern umgesetzt wird. Bis dahin werden die jeweiligen Fachverbände noch intensiv arbeiten, da über die (Muster-)Weiterbildungsordnung letztlich auch der medizinische „claim“ abgesteckt wird. Die (Muster-)Weiterbildungsordnung ist daher weit mehr als eine reine Fixierung der vom Assistenzarzt zu absolvierenden Abschnitte und Leistungsinhalte. Voraussichtlich ist mit folgenden Eckpunkten für die künftige Weiterbildungsordnung zu rechnen:

  • Die Weiterbildung soll nicht wie bislang allein an Mindestzahlen und -zeiten bemessen sein, sondern zentral am Ergebnis in Weiterbildungsblöcken und -modi, evaluiert u. a. auch durch sog. „CanMeds-Rollen“, bemessen werden.
  • Die Dokumentation wird aller Voraussicht nach im Rahmen eines „eLogbuch“ erfolgen, das zwischen kognitiven und Methodenkompetenzen differenziert. Zentrales Anliegen ist dabei auch, durch das eLogbuch den aktuell meist sehr komplizierten Wechsel der Ärztekammer innerhalb einer Weiterbildung bundeseinheitlich zu gestalten.
  • Die Weiterbildungen zum Facharzt für Allgemeinchirurgie sowie zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin sollen nach dem Votum der Delegierten erhalten bleiben.
  • Fehlzeiten in einem Umfang bis zu sechs Wochen pro Jahr (z. B. wegen Krankheit, Schwangerschaft etc.) werden nicht mehr als „Fehlzeiten“ der Weiterbildung gewertet.
  • Die Weiterbildung wird mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf flexibler werden; die derzeit starren Grenzen (z. B. mindestens 50 %-Stelle) werden gestrichen.

Durch die neue Systematik soll dem bisherigen bekannten und geduldeten Missstand begegnet werden, dass – bedingt durch die starre Weiterbildungssystematik – regelhaft mehr selbstständig durchgeführte Leistungen dokumentiert werden als tatsächlich durchgeführt worden sind bzw. sein können.

Im Übrigen soll der Vorstand der BÄK auch darüber befinden, dass Weiterbildungszeiten für Zusatzbezeichnungen abweichend von der bisherigen Regelung „nebenberuflich“ durchlaufen werden können, um insbesondere auch Vertragsärzten eine teilzeitige Weiterbildungsmöglichkeit neben einem vollen Versorgungsauftrag zu ermöglichen.

Vielzahl weiterer Beschlüsse 

In einer Vielzahl von weiteren Beschlüssen haben sich die Delegierten mit den unterschiedlichsten Themen befasst, von denen nur beispielhaft einige Aspekte angeführt werden.

  • Digitalisierung wird in die Curricula der Aus-, Fort- und Weiterbildung integriert, um Inhalte von Gesundheitstelematik, E-Health und Telemedizin zum festen Bestandteil ärztlichen Kompetenzerwerbs zu machen. Ebenso wird die zeitnahe Einführung einer einrichtungsübergreifenden elektronischen Patientenakte befürwortet sowie die Einführung eines bundeseinheitlichen Gütesiegels für Gesundheits-Apps wid gefordert. Zudem soll in geförderten Modellprojekten der Nutzen von „Fernbehandlungen“, also ärztlichen Behandlungen, die ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden, geprüft werden.
  • Ärzte sollen künftig Leistungen an „Physician Assistants“ delegieren können. Es muss aber klar sein, dass der Arzt nicht durch einen Physician Assistent ersetzt werden kann und dieser dem ärztlichen Dienst unterstellt ist. Auf eine bundeseinheitliche Ausbildung auf hohem Niveau ist zu achten; daher soll der Physician Assistant nach Beschluss der Delegierten keine eigenständige Ausbildung, sondern eine akademische Weiterbildung sein. Anders gesagt: Es bedarf einer vorangehenden einschlägigen Ausbildung wie z. B. Krankenpfleger.
  • Zur besseren Integration ausländischer Ärzte wird ein (bundes-)einheitliches und transparentes Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gefordert. Für den Zeitraum der Überprüfung sollen (limitierte) Berufserlaubnisse erteilt werden, soweit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen wurden.