Angabe des Zahlungsziels reicht nicht aus, Schuldner muss auch belehrt werden

Um Patienten in Zahlungsverzug zu setzen, müssen Rechnungen einen bestimmten Hinweis enthalten. Die aktuelle Rechtslage haben noch nicht alle privatärztlichen Abrechnungsstellen bzw. Rechnungsersteller umgesetzt. Nachfolgend wird aufgezeigt, wie Sie Ihre Forderungen sicher durchsetzen. 

Einfache Zahlungsfrist genügt nicht

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 25. Oktober 2007 klargestellt, dass ein Verzug des Schuldners nicht nur durch die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung ohne Belehrung des Verbrauchers begründet werden kann (Az: III ZR 91/07). Formulierungen in den Rechnungen wie „Bitte den Rechnungsbetrag bis zum ... ausgleichen“ oder „Die Überweisung ist bis zum ... auf das angegebene Konto zu leisten“ sind somit nicht hinreichend. 

Damit der Patient als Verbraucher durch die erteilte Rechnung in Verzug gesetzt werden kann, ist eine Verbraucher­belehrung gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlich. Den dortigen Anforderungen würde zum Beispiel folgender Hinweis am Ende der Rechnung genügen: 

Musterformulierung

„Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung fällig. Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin, dass Sie auch ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen.“