BSG: Quotierte Vergütung der freien Leistungen ist zulässig

von Rechtsanwalt Nico Gottwald, Sindelfingen, www.rpmed.de

Die „freien Leistungen“, die als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) honoriert, aber außerhalb der Regelleistungsvolumina (RLV) vergütet werden, müssen nicht von mengenbegrenzenden Regelungen ausgenommen werden. Eine quotierte Vergütung der freien Leistungen ist daher zulässig, entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 17. Juli 2013 (Az. B 6 KA 45/12 R). 

Was zählt bei Rheumatologen zu den „freien Leistungen“?

Zu den freien Leistungen zählen zum Beispiel – fachübergreifend – die dringenden Besuche und die besondere Inanspruchnahme des Vertragsarztes außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten. Ansonsten wird nach der Fachgruppe differenziert. 

Welche Leistungen als „frei“ qualifiziert werden, hängt vom Honorarverteilungsmaßstab der jeweiligen KV ab. Die Zuordnung zu den freien Leisungen ist nicht überall gleich. Bei den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie in Baden-Württemberg werden die praxisklinische Beobachtung und Betreuung und die Akupunkturen außerhalb der RLV als freie Leistungen vergütet. 

Der Fall

Geklagt hatte ein Facharzt für Allgemeinmedizin. Er wandte sich gegen den ­Honorarbescheid des Quartals 2/2010 der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW).Seine Klage begründete er damit, dass die KVBW nicht befugt sei, die freien Leistungen quotiert, das heißt nicht mehr zu den vollen Preisen des EBM, sondern je nach Leistungsmenge nur noch mit einer nie­drigeren Vergütungsquote zu honorieren. Die freien Leistungen seien vom Gesetzgeber ausdrücklich als besonders förderungswürdig bewertet worden. ­Daher müssten sie auch in vollem ­Umfang zu den Preisen des EBM vergütet werden. 

Die Entscheidung

Klage und Berufung des Hausarztes blieben wie auch die Revision ohne Erfolg. Das BSG argumentiert in seinem aktu­ellen Urteil wie folgt: 

In seinem Beschluss vom 22. September 2009 habe der Bewertungsausschuss in zulässiger Weise entschieden, dass freie Leistungen einer Steuerung unterzogen werden können, um einer nachteiligen Auswirkung auf die Gesamtvergütung zulasten anderer Ärzte entgegenzuwirken. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die KVBW sei nicht zu beanstanden. Es sei eine zulässige Mengen­begrenzung, wenn ein Kontingent für die jeweilige freie Leistung gebildet werde, mit der Folge, dass die Überschreitung dieses Kontingents zu einer quotierten Vergütung führe – zumal festgelegt sei, dass die Quote nicht unter 80 Prozent absinken dürfe. Eine Förderung der freien Leistungen sei bereits darin zu sehen, dass diese außerhalb des RLV vergütet würden. Damit werde ein Anreiz für den Arzt gesetzt, diese Leistung auch dann noch zu erbringen, wenn sein RLV bereits erschöpft sei. 

Urteil stützt Fallwertstabilität

Die Rechtsauffassung des BSG ist nachvollziehbar. Der Bewertungsausschuss sowie die KV haben sich an den Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen gehalten. Aus Gründen der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist eine Mengenbegrenzung der freien Leistungen sinnvoll. So kann der Fallwert stabil gehalten werden, wovon die Mehrzahl der Ärzte profitiert.