Fachärztliche Grundversorgung: Fachinternistische Rheumatologen erhalten keine Förderung

Mit Beschluss vom 27. Juni und mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 hat der Bewertungsausschuss nach langen Verhandlungen endlich die Details der Förderung der fachärztlichen Grundversorgung festgelegt. Wie befürchtet wurden in diesem Beschluss die Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt, also auch die Facharzt­internisten mit Schwerpunkt Rheumatologie, nicht der fachärztlichen Grundversorgung zugeordnet. Die KBV konnte sich mit ihrem Vorschlag, dass grundsätzlich Ärzte aller Fachgebiete gefördert werden, wenn sie ausschließlich Basisleistungen ihres jeweiligen Fachgebiets erbringen, nicht durchsetzen. 

Zuschlag zu den Grundpauschalen für Internisten ohne Schwerpunkt

Die Internisten des fachärztlichen Versorgungsbereichs ohne Schwerpunkt gehören zu den fachärztlichen Grundversorgern; von ihnen werden auch Leistungen im Rahmen der Versorgung von Patienten mit Rheumaerkrankungen erbracht. Die Förderung der allgemeinen internis­tischen Grundversorgung erfolgt durch einen Zuschlag zu den Grundpauschalen nach den EBM-Nrn. 13210 bis 13212. Die EBM-Nr für die neue Zuschlagsposition und deren Bewertung wurden wie folgt festgelegt (gültig ab 1.10.2013): 

 

EBM-Nr.

Legende

Punkte (Euro)

13220 

Zuschlag für die allgemeine internistische Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmungen 4.3.8 zu den Gebührenordnungspositionen 13210 bis 13212 

36 (3,60)* 

*Hinweis: Ab dem 1.10.2013 ist der Punktwert auf 10 Cent festgelegt



Berechnungsausschlüsse für den Zuschlag (K.O.-Katalog)

Der Zuschlag zur allgemeinen internis­tischen Grundversorgung – bezeichnet­ als „PFG“ (Pauschale fachärztliche Grundversorgung) – wird nicht für jeden Behandlungsfall mit Abrechnung einer Grundpauschale gewährt. Der Beschluss benennt einen umfangreichen Katalog von Leistungen (EBM-Leistungspositionen), die nicht der fachärztlichen Grundversorgung zugerechnet werden. Diese Leistungen werden in Anhang 3 zum EBM (Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes gemäß § 87 Abs. 2 S. 1 SGB V in Verbindung mit § 106a Abs. 2 SGB V) mit „PFG nein“ gekennzeichnet. 

 

Wichtig: Wird im Behandlungsfall eine Leistung aus diesem „K.O.-Katalog“ abgerechnet, wird in diesem Behandlungsfall der Zuschlag zur Grundversorgung nicht gewährt. Dies gilt auch in Berufsausübungs­gemeinschaften (BAG – Gemeinschafts­praxen, MVZ). Rechnet ein Arzt einer BAG eine Leis­tung aus dem K.O.-Katalog ab, entfällt für alle Ärzte der BAG in diesem Behandlungsfall der Zuschlag zur Grundversorgung und zwar unabhängig davon, ob die anderen Ärzte auch Leistungen aus dem K.O.-Katalog abrechnen oder nicht. 

Für Internisten des fachärztlichen Versorgungsbereichs ohne Schwerpunkt enthält dieser K.O.-Katalog im Wesentlichen folgende Leistungen (EBM-Nrn.) bzw. Leistungsbereiche: 

  • Praxisklinische Betreuung 01510 bis 01512
  • Arterielle Blutentnahme/Injektion 02330, 02331
  • Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung 13250
  • Bei Definitionsauftrag berechnungs­fähige Leistungen 13251 bis 13260
  • Alle Leistungspositionen der internis­tischen Schwerpunktkapitel 13.3 EBM, ausgenommen die Grundpauschalen
  • Alle Spezial-Laboruntersuchungen des Abschnitts 32.3
  • Echokardiographien ohne/mit Belas­tung 33020-33023, 33031, 33032
  • Doppler-Sonographien 33060 bis 33064
  • Duplex-Sonographien 33070 bis 33075

Damit dürfte sich ein Verzicht auf das Führen der Schwerpunktbezeichnung für Facharztinternisten mit dem Schwerpunkt Rheumatologie nicht lohnen. 

Vergütung des Zuschlags

Die Bewertung des neuen Zuschlags nach Nr. 13220 (36 Punkte bzw. 3,60 Euro) erlaubt nur bedingt eine Aussage zur Höhe der Vergütung in Euro. Dem Vernehmen nach sollen die regionalen KVen durch eine Vorgabe der KBV verpflichtet werden, für die „PFG“ einen eigenständigen Honorartopf zu bilden. Dieser Honorartopf besteht aus den anteiligen 126 Mio. Euro, die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden, den auf den fachärztlichen Bereich entfallenden Einsparungen durch die Änderungen beim Wirtschaftlichkeitsbonus Labor, den Einsparungen durch die Absenkung der Dialyse-Sachkostenpauschalen und der auf den fachärztlichen Bereich entfallenden – regional unterschiedlichen – morbiditätsbedingten Erhöhung der Gesamtvergütung in 2013. Es ist deshalb einzukalkulieren, dass die Zuschläge letztendlich quotiert vergütet werden und die Vergütungsquote regional­ unterschiedlich ausfallen kann. 

Fazit

Facharztinternisten mit Schwerpunkt Rheumatologie sind durch diesen Beschluss in dreierlei Hinsicht benach­teiligt: Zum einen sind sie generell von der Förderung der fachärztlichen Grundversorgung ausgeschlossen. Zum anderen fließen die Einsparungen aus den Änderungen beim Wirtschaftlichkeitsbonus Labor, von denen Rheumatologen besonders betroffen sind (siehe RheumaGuide 1/2013), nicht in den Honorartopf der Rheumatologen zurück. Schließlich wird ihnen zumindest im 4. Quartal die ­morbiditätsbedingte Erhöhung der Gesamtvergütung vorenthalten. 

 

Den Beschluss finden Sie unter www.institut-des-bewertungsausschusses.de, Rubrik „Bewertungsausschuss, Beschlüsse 2013“.