Häufig nicht beachtet: Die Berichtspflicht

Einige Rheumatologen wurden in jüngster Zeit unangenehm überrascht: Bei Stichprobenprüfungen der Behandlungsunterlagen bzw. bei Prüfungen aus anderen Anlässen wurde festgestellt, dass bei Abrechnung der Leistungspositionen 13700 und 13701 EBM kein Bericht an den Hausarzt verschickt wurde. Folge: Streichung dieser Positionen.

Zwei berichtspflichtige Leistungspositionen im Rheumatologiekapitel 

Das Rheumatologiekapitel im EBM (Kapitel 13.3.8) beinhaltet außer den Grundpauschalen 13690 bis 13692 nur die Leistungspositionen 13700 (Zusatzpauschale Behandlung) und 13701 (Zusatzpauschale Diagnostik). Gemäß 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM ist ein Bericht an den Hausarzt Voraussetzung zur Berechnung dieser Positionen, unabhängig davon, ob der Patient mit einer Überweisung des Hausarztes oder eines anderen Arztes zur Behandlung kommt oder primär direkt einen Rheumatologen aufsucht.

Insbesondere bei chronisch Kranken, so zum Beispiel bei Patienten mit einer PCP, die länger und regelmäßig in rheumatologischer Behandlung sind und ihren Hausarzt wegen dieser Erkrankung nicht oder nur selten konsultieren, wird die Berichtspflicht bei Erbringung dieser Leistungen häufig nicht bedacht. Umgekehrt sind viele Hausärzte gar nicht darauf erpicht, regelmäßig Quartal für Quartal Berichte von Patienten zu erhalten, die sich nicht oder zumindest nicht wegen einer rheumatologischen Erkrankung in ihrer Behandlung befinden, zumal sie dann die Berichte auch noch archivieren und zehn Jahre aufbewahren müssen.

Dennoch: Wird die Leistungsposition 13700 (oder 13701) oder werden beide abgerechnet, ist ein Bericht bzw. Arztbrief an den Hausarzt obligate Voraussetzung für die Abrechnung. Und zwar in jedem Quartal, in dem diese Positionen berechnet werden.

Einwilligung erforderlich 

Als wäre dies nicht schon aufwendig genug, muss der Patient dem auch noch schriftlich zustimmen. Das heißt, der Rheumatologe muss den Patienten zur Unterschrift eine Einwilligung für die Übermittlung des Berichts vorlegen – so ist es in § 73 SGB V und im EBM in den Allgemeinen Bestimmungen unter 2.1.4 vorgegeben.

Aussetzung der Berichtspflicht kaum möglich 

Eine Befreiung von der Berichtspflicht kann nur der Patient selbst bewirken. Weder kann der Bitte eines Hausarztes, keine Berichte zu schicken, gefolgt werden, noch kann der Rheumatologe selbst – aus welchen Gründen auch immer – die Berichtspflicht aussetzen. Nur wenn der Patient widerspricht – also keinen Bericht an den Hausarzt wünscht – oder wenn der Patient keinen Hausarzt hat bzw. keinen angibt, entfällt die Berichtspflicht.

Im Gegensatz zur verpflichtenden schriftlichen Einwilligung für die Befundübermittlung ist für die Ablehnung keine schriftliche Erklärung des Patienten erforderlich, hier reicht zur Dokumentation ein Vermerk in den Behandlungsunterlagen, zum Beispiel „Patient widerspricht der Berichterstattung an den Hausarzt“ oder „Patient hat keinen Hausarzt“

Keine Abrechnung möglich 

Und weiter: Der Bericht an den Hausarzt kann nicht nach Nr. 01600 oder 01601 EBM berechnet werden, da diese Positionen mit der Berechnung einer Grundpauschale (13690 bis 13692) abgegolten sind. Nur die Portopauschale für den Versand ist berechnungsfähig. Deswegen kann bei der KV anhand der Abrechnung zunächst auch nicht erkannt werden, ob ein Bericht an den Hausarzt erstellt wurde oder nicht, das stellt sich dann erst bei einer Abrechnungsprüfung heraus.

Berechnungsfähig: Kopien 

Wird ein Patient von einem anderen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs (zum Beispiel einem Orthopäden) überwiesen, erhält der überweisende Facharzt einen Bericht und eine Kopie des Berichts wird an den Hausarzt geschickt. Dafür ist die 01602 berechnungsfähig, denn nur die Berichte nach 01600 und 01601 sind mit den Grundpauschalen abgegolten, die 01602 dagegen nicht. Zusätzlich zur 01602 ist die Versandkostenpauschale zu berechnen und für die für den Hausarzt erstellte Kopie je Seite die Kopierpauschale 40144. Beachten Sie: Bei Abrechnung der 01602 ist die Arztnummer oder der Name des Hausarztes anzugeben.

Fazit

Bei jeder Abrechnung der Positionen 13700 und 13701 EBM immer Bericht an den Hausarzt schicken, es sei denn, der Patient widerspricht dem oder gibt keinen Hausarzt an.