Kein Bericht, keine Vergütung!

Frage: „Wegen der Abrechnung der rheumatologischen Funktionsdiagnostik nach Nr. 13701 EBM weit über dem Fachgruppendurchschnitt wurde bei uns eine Prüfung durchgeführt. Wir baten um persönliche Anhörung vor dem Prüfgremium, nach dessen Auffassung wir die Positionen 13701, die bei einem Patienten jeweils nur einmal pro Behandlungsfall (einmal im Quartal) berechnungsfähig ist, bei zu vielen Patienten angesetzt hatten.

Die fachgerechte und notwendige Durchführung der rheumatologischen Diagnostik in dem von uns erbrachten Umfang konnten wir dem Prüfgremium plausibel belegen, wegen der Überschreitung wurde kein Regress ausgesprochen. Dann die Überraschung: Obwohl die Patienten, bei denen wir die 13701 abgerechnet haben, überwiegend nur bei uns in Behandlung sind und ohne Überweisung des Hausarztes direkt zu uns kommen – was nach dem Wegfall der Praxisgebühr weitgehend üblich ist –, wurde beanstandet, dass wir den Hausärzten der Patienten keinen Brief/Bericht übermittelt haben. Folge: Die ohne Bericht/Brief an den Hausarzt abgerechneten Positionen 13701 wurden gestrichen, da der geforderte Leistungsinhalt nicht erfüllt sei. Bei der Leistungsposition 13701 findet sich aber im EBM kein Hinweis auf die Verpflichtung, dem Hausarzt einen Bericht/Arztbrief zu schicken. Müssen wir die Streichung akzeptieren?“

Antwort: Die wegen Nichterfüllung der Berichtspflicht erfolgten Streichungen werden Sie leider hinnehmen müssen. Nach dem Wegfall der Praxisgebühr und der daraus resultierenden vermehrten direkten Inanspruchnahme von Fachärzten ist die nach wie vor bestehende Berichtspflicht bei der Abrechnung bestimmter Positionen des EBM vielfach in Vergessenheit geraten.

Die Berichtspflicht ist nicht in den Leistungsbeschreibungen der betreffenden Positionen, sondern unter Punkt 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM definiert, so auch für die Nr. 13701. Bei der Abrechnung dieser Positionen ist der Patient nach dem ihn behandelnden Hausarzt zu befragen und diesem ein Arztbrief im Sinne der Nr. 01600 oder ein Bericht gemäß Nr. 01601 zu schicken – auch wenn der Patient ohne Überweisung kommt! Das gilt auch für den Basis-Rheumakomplex 13700 sowie für eine ganze Reihe anderer EBM-Positionen – und zwar für jedes Quartal, in dem eine berichtspflichtige Position abgerechnet wird. Um Überraschungen wegen einer nicht erfüllten Berichtspflicht zu vermeiden, sollten alle Positionen, die regelmäßig abgerechnet werden und die berichtspflichtig sind, gekennzeichnet werden. Werden mehrere berichtspflichtige Positionen in einem Quartal bei einem Patienten abgerechnet, ist ein Bericht/Brief an den Hausarzt ausreichend.

Der Brief/Bericht nach den EBM-Nrn. 01600 bzw. 01601 ist nicht gesondert berechnungsfähig. Diese Positionen sind mit den Grundpauschalen (Nrn. 13690 bis 13692) abgegolten. Nur das Porto für den Versand (40120 ff.) sowie gegebenenfalls anfallende Kopierkosten (Nr. 40144 je Seite) sind berechnungsfähig.

Die Berichtspflicht entfällt nur, wenn der Patient keinen Hausarzt angibt oder der Übermittlung eines Berichts an den Hausarzt widerspricht. Zur Dokumentation reicht dann ein Vermerk in den Behandlungsunterlagen, etwa „hat keinen Hausarzt“ oder „Bericht an Hausarzt nicht erwünscht“. Eine Bestätigung mittels Unterschrift durch den Patienten ist nicht erforderlich.