Laborbonus und Ausnahmekennziffer

Nachdem wir in Ausgabe 3/2012 des RheumaGuide über die Budgets bei der Abrechnung von Laborleistungen berichtet haben, erreichten uns zu diesem Problemkreis einige Anfragen. Für Rheumatologen gibt es bei der Abrechnung von Laborleistungen de facto zwei Budgetgrenzen, einmal nach dem EBM und einmal in Form des kürzlich eingeführten Referenz-Fallwertes für Speziallaborleistungen. Die Anfragen bezogen sich insbesondere auf die Angabe der Ausnahmekennziffern 32005 bis 32023 und deren Bedeutung für den Wirtschaftlichkeitsbonus „Labor“ sowie auf das Budget nach dem Referenz-Fallwert. Hinterfragt wurde auch, ob die Ausnahmekennziffern 32005 bis 32023 bei Patienten mit den entsprechenden ­Erkrankungen verpflichtend anzugeben sind.

Ausnahmekennziffern und Wirtschaftlichkeitsbonus

Alle Laborleistungen, die von Rheumatologen in ihrer Praxis bzw. von Laborgemeinschaften oder per Überweisung an einen Laborarzt erbracht werden, werden auf das Laborbudget nach dem EBM angerechnet. Keine Anrechnung auf das EBM-Laborbudget erfolgt, wenn eine der Ausnahmekennziffern 32005 bis 32023 angegeben wird. Wichtig ist, dabei darauf zu achten, dass die Ausnahmekennziffer sowohl auf dem eigenen Behandlungsausweis als auch bei Überweisungen an die Laborgemeinschaft bzw. an den Laborarzt angegeben wird. Bei letzteren wird die Angabe der Ausnahmekennziffern häufig nicht beachtet.

Rheumatologen erhalten den Wirtschaftlickeitsbonus „Labor“ mit 130 Punkten (4,56 Euro je Fall bei einem Punktwert von 3,5048 Cent) vergütet. Bei 800 Fällen einer Praxis wären das immerhin 3.648 Euro.

Aber: Die Vergütung des Laborbonus wird gemindert, wenn entweder mit Leistungen des Allgemeinlabors oder mit Leistungen des Speziallabors das zur Verfügung stehende Laborbudget überschritten wird. Rheumatologen steht für das Allgemeinlabor für Allgemeinversicherte eine Punktzahl von 60, für Rentner von 80 Punkten zur Verfügung, im Speziallaborbereich (Kap. 32.3 EBM) sind es für Allgemeinversicherte 310 Punkte, für Rentner 300 Punkte je Fall.

Aber: Gemäß der Präambel zu den Allgemeinen Laboruntersuchungen unter 32.2.6 des EBM bzw. der Präambel zu den Speziallaborleistungen unter 32.3.7 werden diejenigen Fälle, bei denen Ausnahmekennziffern nach den Nrn. 32005 bis 32023 vermerkt sind, nicht berücksichtigt, d.h. für die so gekennzeichneten Fälle gibt es kein Laborbudget – die in diesen Fällen abgerechneten Laborleistungen werden nicht auf das Laborbudget angerechnet. Daraus ergibt sich folgende Empfehlung für die Praxis:

Auch Rheumatologen behandeln Patienten, bei denen im Laufe des Quartals keine oder nur sehr wenige, gering bewertete Laborleistungen erbracht werden. Liegt eine Erkrankung vor, die zur Angabe einer der Kennziffern 32005 bis 32023 berechtigt und wird eine dieser Kennziffern angegeben, gibt es für diesen Fall kein Laborbudget. Das gilt auch, wenn in dem entsprechenden Fall im Laufe des Quartals keine Laborleistungen abgerechnet werden. Deswegen sollte in derartigen Fällen auf die Angabe einer Kennziffer verzichtet werden, und zwar sowohl auf dem eigenen Behandlungsausweis als auch bei Überweisungen an Laborgemeinschaften bzw. Laborärzte. Eine Verpflichtung zur Angabe der Kennziffern gibt es nicht.

Werden in nur geringfügigem Umfang Laborleistungen abgerechnet, so zum Beispiel nur CRP nach Nr. 32128 EBM, sollte ebenfalls auf die Angabe einer Ausnahmekennziffer verzichtet werden. Bei dem mit 1,15 Euro bewerteten CRP würden mit dem Umrechnungsfaktor 26,6 für das Allgemeinlabor 30,59 Punkte auf das Laborbudget mit den allgemeinen Laborleistungen angerechnet, das Budget für das Allgemeinlabor beträgt dem gegenüber pro Fall 60 bzw. 80 Punkte. Somit ist es in derartigen Fällen besser, keine Kennziffer anzugeben, da mehr Punkte für das Laborbudget gutgeschrieben werden als bei Angabe einer Kennziffer durch den Wegfall des Laborbudgets für diesen Fall verloren gingen.

Hinweis: Wie bereits in Ausgabe 3/2012 berichtet, werden die Ausnahmekennziffern bei der Ermittlung des Budgets nach dem Referenz-Fallwert nicht berücksichtigt. In dieses Budget werden alle in der Praxis erbrachten und über die KV abgerechneten Speziallaborleistungen einbezogen, nicht dagegen Speziallaborleistungen, die an Laborärzte überwiesen werden.

Fazit

Bei der Abrechnung bzw. Veranlassung von Laborleistungen sollte in jedem Fall erwogen werden, ob mit den abgerechneten Laborleistungen eine geringere Punktzahl auf das EBM-Laborbudget angerechnet wird als die Rheumatologen für das Allgemeinlabor einerseits bzw. für das Speziallabor andererseits zur Verfügung steht. Werden weniger Laborleistungen abgerechnet, sollte keine Kennziffer angegeben werden.