Lockerungen im Heilmittelwerberecht: Neue ­Möglichkeiten der Werbung für Ärzte

von RA, FA Medizinrecht Rainer Hellweg, Hannover, www.spkt.de

Das ärztliche Berufsrecht sieht feste Spielregeln für die Patientenkommunikation vor. Maßgeblich für die Werbung durch Ärzte ist aber auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG), es betrifft vor allem die Publikumswerbung. Durch eine Gesetzesreform Ende 2012 haben sich die Spielräume für unternehmerisch denkende Ärzte vergrößert. Welche neuen Möglichkeiten sich für Ärzte ergeben, zeigt der folgende Beitrag auf. 

1. Werbung mit Veröffent­lichungen

Bislang untersagte das Gesetz eine Werbung „mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen“. Dieses Verbot ist nunmehr entfallen. Grundsätzlich können jetzt vom Arzt verfasste Fachbücher den Patienten in der Werbung vorgestellt werden. 

Praxishinweis: Wenn Sie zum Beispiel ein Buch oder einen Fachartikel publiziert haben, können Sie in der Patientenkommunikation darauf verweisen. 

2. Werbung mit Empfehlungen

Während früher mit fachlichen Empfehlungen oder ärztlicher Prüfung gar nicht geworben werden durfte, sind nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch solche Empfehlungen unzulässig, die von Ärzten oder Wissenschaftlern erteilt werden und tatsächlich zum Arzneimittelverbrauch anregen können. Zum Beispiel im Rahmen eines Hinweises auf positive Testergebnisse eines Medikaments ist aber das Attribut „ärztlich geprüft“ oder „fachlich getestet“ nicht mehr per se verboten. 

3. Krankengeschichten, Bild­darstellungen und Fachbegriffe

Gelockert wurde das Verbot der Werbung mit Krankengeschichten. Solches ist nunmehr grundsätzlich zulässig. Auch Bilder von Veränderungen des menschlichen Körpers durch Krankheiten können gezeigt werden. Die Grenze liegt da, wo die Art und Weise der Darstellung missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist oder die Patienten zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann. 

Praxishinweis: Diese Lockerung gilt jedoch nicht für operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Hier bleibt eine vergleichende Darstellung des Aussehens prä- und postoperativ ver­boten. Mit „Vorher-Nachher-Bildern“ kann also weiterhin nicht geworben werden. 

4. Kittelverbot

Ersatzlos gestrichen wurde die Vorschrift, wonach früher Personen in ärztlicher Berufskleidung nicht werben durften. Somit können nunmehr auch als solche auftretende Ärzte/Zahnärzte in der Werbung Empfehlungen für Heilmittel aussprechen. 

5. Nutzen von Fachsprache

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wurde die – ohnehin kaum nachvollziehbare – Vorschrift gestrichen, wonach fremd- und fachsprachliche Bezeichnungen außerhalb des all­gemeinen deutschen Sprachgebrauches in der Werbung nicht auftauchen dürften. Somit kann der Arzt in der Patientenkommunikation nunmehr Fachbegriffe verwenden, solange hieraus keine Irre­führung gegenüber dem Patienten resultiert. 

Beachten Sie: Weiterhin gilt die Grenze, dass anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung berufswidrig und damit unzulässig ist.