Neu ab Quartal 3/2012: Budget für spezielle Laboruntersuchungen

In Ausgabe 1/2012 des RheumaGuides hatten wir bereits über die Änderungen der Vergütungsregelungen für selbst erbrachte Laborleistungen ab dem Quartal 3/2012 berichtet. Inzwischen sind die Details dieser Neuregelung bekannt und von einigen KVen bereits in die Honorarverteilungsmaßstäbe übernommen worden. Zusammenfassend gilt ab Quartal 3/2012 – in einigen KVen (z.B. Rheinland-Pfalz) erst ab Quartal 4/2012 – folgende Regelung.

Quotierte Vergütung für Leistungen des Allgemeinlabors

Künftig wird auch für allgemeine Laboruntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM eine bundesweit geltende Abstaffelungsquote ermittelt, mit der die Leistungen des Allgemeinlabors vergütet werden. Diese beträgt im Quartal 3/2012 lediglich 93,11 Prozent.

Von der Quotierung ausgenommen sind lediglich die für Rheumatologen wenig relevanten Laboruntersuchungen nach den Nrn. 32025, 32026, 32027, 32035, 32036, 32037, 32038, 32039, 32097 und 32150. Diese werden zu den im EBM genannten Preisen vergütet.

Fallwertbezogene Budgetierung des Speziallabors

Für die von „Nichtlaborärzten“, also auch die von Rheumatologen abgerechneten speziellen Laboruntersuchungen gibt es künftig ein Budget auf der Basis von Fallzahlen und sogenannten Referenz-Fallwerten. Der Referenzfallwert für Rheumatologen wurde auf 40 Euro festgelegt. Das Budget für spezielle Laboruntersuchungen errechnet sich aus der Multiplikation dieses Fallwertes mit der Zahl der Behandlungsfälle im aktuellen Abrechnungsquartal.

Beispiel: Ein Rheumatologe rechnet im Quartal 3/2012 insgesamt 800 Behandlungsfälle und Spezial-Laboruntersuchungen im Wert von 50.000 Euro ab. Sein Budget für das Speziallabor beträgt 32.000 Euro (800 Fälle à 40 Euro). Dieser Betrag wird mit der jeweils geltenden Abstaffelungsquote multipliziert und ergibt die Vergütung für das Speziallabor. Im Quartal 3/2012 wären dies bei einer Abstaffelungsquote von 93,11 Prozent nur 29.795,20 Euro.

Die das Budget übersteigenden Leistungen des Speziallabors von über 20.000 Euro würden in dem Beispielsfall nicht vergütet!

Für Rheumatologen, die ihr Budget deutlich überschreiten, können jedoch Ausnahmeregelungen getroffen werden. Die Vorgaben der KBV sehen vor, dass die KV auf Antrag im Einzelfall das Budget erweitern oder auch aussetzen kann.

Praxishinweis

Rheumatologen, die ihr Budget erkennbar überschreiten werden, sollten bereits jetzt einen Antrag bei ihrer KV auf Erweiterung bzw. Aussetzung des Budgets stellen. Dies gilt auch für Rheumatologen, die Überweisungen für Speziallaboruntersuchungen erhalten. Auch diese Fälle und die damit verbundenen Leistungen werden nämlich in die Budget­berechnungen einbezogen.