Neue Vergütungsregelungen für Laborleistungen

Rheumatologen müssen sich wieder auf neue Vergütungsregelungen für selbst abgerechnete Laboruntersuchungen einstellen. Diese beruhen auf Vorgaben der KBV, die von den regionalen KVen umzusetzen sind. Es folgt eine Chronologie dieser Regelungen. 

Die Regelung bis Quartal 1/2012

Seit dem Quartal 3/2010 wurden Laborleistungen des Kapitels 32 aus einem gesondert berechneten Honorarkontingent vergütet. Bei Überschreitung erfolgte in den meisten KVen eine quotierte Vergütung der Euro-Beträge für die Leistungen des Allgemeinlabors und für spezielle Laborleistungen. So wurden beispielsweise im Quartal 3/2011 Laboruntersuchungen in Hamburg nur mit einer Quote von 91,2 Prozent, in Bayern mit 96,9 Prozent und in Berlin mit 94,2 Prozent vergütet. 

Die Regelung im Quartal 2/2012

Die Kostenerstattungen für allgemeine Laboruntersuchungen gemäß Abschnitt 32.2 EBM werden ungekürzt mit den im EBM ausgewiesenen Euro-Beträgen vergütet. Für die speziellen Laboruntersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM legt die KBV eine bundesweit geltende Abstaffelungsquote fest. Diese gilt allerdings nur für Laborärzte. Für die von „Nichtlaborärzten“, also auch für die von Rheumatologen abgerechneten speziellen Laboruntersuchungen, bestimmt die jeweils zuständige KV die Vergütungsquote. Diese darf jedoch die für Laborärzte festgelegte Abstaffelungsquote (99,99 Prozent im Quartal 2/2012) nicht überschreiten. 

Die Regelung ab Quartal 3/2012

Von wenigen Laborparametern abgesehen wird für allgemeine Laboruntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM eine bundesweit geltende Abstaffelungsquote ermittelt. Diese beträgt dem Vernehmen nach im Quartal 3/2012 ca. 93 Prozent. Für die von „Nichtlaborärzten“ abgerechneten speziellen Laboruntersuchungen gibt es künftig ein Budget auf der Basis von Fallzahlen und sogenannten Referenz-Fallwerten. Über die Details dieser erst vor kurzem beschlossenen Regelung werden wir in der nächsten Ausgabe ausführlich berichten. 

Nach der Vorgabe der KBV sollen diese neuen Vergütungsregelungen grundsätzlich ab dem Quartal 3/2012 gelten. KVen, die diese Vorgaben so kurzfristig nicht umsetzen können, müssen die Regelungen spätestens zum Quartal 4/2012 anwenden. Achten Sie daher auf die entsprechenden Mitteilungen Ihrer KV.