Richtlinie der KBV: Das Laborkompendium

Bei Prüfungen der Überweisungen zur Durchführung von Laborleistungen und auch bei Prüfungen der Abrechnungen selbst erbrachter Laborbestimmungen gibt es immer wieder Beanstandungen. Wohl auch deshalb hat die KBV in diesem Jahr eine Richtlinie zur korrekten Beauftragung und Abrechnung von Laborleistungen herausgegeben, veröffentlicht als „Laborkompendium“. Die für Rheumatologen wichtigsten Punkte werden nachfolgend zusammengefasst.

Definitions- und Indikationsauftrag  

Laborüberweisungen sind nur als „Definitionsauftrag“ oder als „Indikationsauftrag“ zulässig. Bei den Prüfungen werden immer wieder auch Überweisungen „zur Mitbehandlung“ oder „zur Weiterbehandlung“ gefunden und beanstandet. Diagnosen bzw. Verdachtsdiagnosen sind auch bei Überweisungen zur Durchführung von Laborleistungen anzugeben.

Definitionsauftrag 

Die gewünschten Laborpositionen oder deren Beschreibungen sind anzugeben, zum Beispiel „GOP 32460“ oder „CRP“. Der den Auftrag annehmende Arzt darf nur die beauftragten Leistungen erbringen, eine Erweiterung ist nur nach Rücksprache (auch telefonisch möglich) und mit Genehmigung des Auftragerteilers zulässig. Ob die in Auftrag gegebenen Laborleistungen für die Behandlung des Patienten erforderlich sind, entscheidet der Auftragerteiler, der ausführende Arzt kann dies nicht beurteilen.

Indikationsauftrag 

Das Untersuchungsziel ist möglichst spezifiziert zu benennen, so zum Beispiel „Rheumafaktoren bei Verdacht auf PCP“, wenig präzise Aufträge wie „Hormone“ oder „Verdacht auf Rheuma“ sind für den Arzt, der den Auftrag annimmt, wenig aussagekräftig und können dazu führen, dass unnötige bzw. überflüssige Laborbestimmungen erbracht werden. Der erbringende Arzt kann bei einem Indikationsauftrag die aus seiner fachlichen Sicht erforderlichen Bestimmungen nur durchführen und abrechnen, wenn das Untersuchungsziel genau benannt ist.

Nicht für die Behandlung eines Patienten erforderliche Laborleistungen werden gestrichen. Beim Indikationsauftrag ist der ausführende Arzt für die Wirtschaftlichkeit verantwortlich. Werden zum Beispiel bei dem Auftrag „Abklärung Rheuma“ Laborwerte bestimmt, die für dieses Untersuchungsziel keinen Sinn machen, werden diese Leistungen gestrichen.

Hinweise zu einzelnen Positionen 

Das Laborkompendium gibt in einer tabellarischen Aufstellung hilfreiche Hinweise zu den wichtigsten Laborleistungen, bei denen sich häufig Interpretationsprobleme ergeben.

Beispielhaft finden Sie die Hinweise zu den für Rheumatologen wichtigen und häufig in der eigenen Praxis erbrachten EBM-Nrn. 32460 und 32461 (aus Platzgründen ist die Wiedergabe aller für Rheumatologen relevanten Positionen nicht möglich).

Das vollständige Kompendium finden Sie auf der Website der KBV (www.kbv.de) nach Eingabe von „Laborkompendium“ in den Suchschlitz.

Fazit

Die Prüfgremien werden das Laborkompendium bei künftigen Laborprüfungen zugrunde legen. Deswegen sollte sich jeder Vertragsarzt – egal ob als Überweiser oder als Erbringer von Laborleistungen – mit dem Kompendium vertraut machen.