Zuleitung von Rezepten an eine Apotheke: Nur ausnahmsweise!

von Dr. Heinrich Weichmann, Lippetal

In vielen Praxen ist es mehr oder weniger üblich, Rezepte – meist auf Wunsch der Patienten – direkt einer Apotheke zuzuleiten. Nach dem Apothekengesetz und nach den Berufsordnungen der Ärzte- und Apothekerkammern sind die Aufgabenbereiche des Arztes und des Apothekers jedoch bewusst und strikt voneinander getrennt. Die Zuleitung von Rezepten an eine bestimmte Apotheke wird als Interessenkollision und Verwischung der Grenzen zwischen den Aufgabenbereichen gesehen. Am 25. September 2013 ist hierzu ein Urteil vom Oberlandesgericht Saarbrücken ergangen (Az. 1 U 42 /13).

Der Wunsch eines Patienten, das Rezept einer bestimmten Apotheke zuzuleiten, ist kein hinreichender Grund für den Arzt, dem Folge zu leisten. Ausnahmen: Weder der (gebrechliche) Patient noch eine Bezugsperson kann das verordnete Mittel in der Apotheke besorgen oder das Medikament wird sofort benötigt (Sonderregelungen gelten zudem bei einem bestehenden Heimversorgungsvertrag).

Fazit

Jedem Arzt ist dringend zu empfehlen, Rezepte ausschließlich den Patienten auszuhändigen und diese nur in den genannten Ausnahmefällen einer Apotheke zuzuleiten. Entsprechenden Bitten der Patienten nachzukommen, ist unzulässig. Viele Patienten werden – in Unkenntnis der strikten Aufgabenbereichstrennung Arzt/Apotheker – kein Verständnis dafür haben und u. U. vermuten, der Arzt sei nicht bereit, diese Serviceleistung zu erbringen. Mit einem Flyer oder Plakat im Wartezimmer sollte daher über die Rechtslage informiert werden.