Zusammenarbeit von Rheumatologen und Laborärzten

von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Christian Koller, München

Das Erbringen und Abrechnen von Speziallaborleistungen wird für Rheumatologen finanziell immer unattraktiver. Dennoch ist die Rheumatologie ohne Laborleistungen nicht denkbar. Somit stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit mit Laborärzten bestehen.

Die Budgetierung des Labors 

Im Jahr 2012 erließ die KBV bundeseinheitliche Vorgaben für die Honorarverteilung. Danach werden sämtliche speziallabortechnischen Leistungen im GKV-Bereich einer Abstaffelungsquote „Q“ unterworfen. Gilt dies für alle Ärzte, die Speziallaborleistungen erbringen, findet sich für sogenannte „Nicht-Laborärzte“ zusätzlich die Einführung einer arztgruppenspezifischen fallwertbezogenen Mengensteuerung. Diese Mengensteuerung hat zur Folge, dass Nicht-Laborärzte mit einem hohen Eigenbedarf an Speziallaborleistungen erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Dies trifft insbesondere die Fachgruppe der Rheumatologen, für die die Erbringung von Speziallaborleistungen ein bedeutsamer Bestandteil der Diagnostik ist. Eine Überweisung an externe Laborärzte hat den Nachteil, dass diese nicht immer über das notwendige spezifisch-rheumatologische Wissen verfügen.

Vor diesem Hintergrund ist eine Kooperation mit Laborärzten zu erwägen.

Anstellung von Laborärzten 

Eine Möglichkeit stellt die Anstellung von Laborärzten dar. Voraussetzung ist, dass die anstellende Praxis oder das MVZ über einen Laborarztsitz verfügt, d. h. über eine Arztstelle, die in der Bedarfsplanung der Fachgruppe der Laborärzte zugeordnet ist. Seit dem 1. Januar 2013 gelten auch für Laborärzte Zulassungsbeschränkungen. Somit kann ein Laborarztsitz nicht einfach beantragt werden, sondern muss im Rahmen einer Nachbesetzung erworben oder von einem Vertragsarzt in die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder das MVZ eingebracht werden mit der Maßgabe, dass der abgebende Laborarzt sich dort anstellen lässt.

Integration in eine BAG oder MVZ 

Möchte jedoch der Laborarzt nicht als Angestellter beschäftigt sein, so kann er auch als Vertragsarzt in die Praxis oder das MVZ einsteigen. Es ist aber zu bedenken, dass eine BAG oder ein MVZ mit einem Laborarzt finanziell nicht gefördert wird. So bleiben die Laborärzte bei der Ermittlung des Kooperationsgrades für die Berechnung der Kooperationszuschläge außen vor. Wird also ein Patient innerhalb eines Quartals in einer BAG sowohl vom Rheumatologen als auch vom Laborarzt untersucht, fällt nur einmal der Ordinationskomplex für den Rheumatologen an – ein Zuschlag entfällt. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass die Kooperation mit einem Laborarzt finanziell nicht lukrativ genug ist und der Vorteil der besseren Vergütung für speziallaborärztliche Leistungen verpufft. Zudem ist nicht immer die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters erwünscht.

Gründung einer Teilgemeinschaftspraxis? 

Am sinnvollsten erscheint daher die Gründung einer Teilgemeinschaftspraxis. Hierunter versteht man die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen (§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV). Dies bedeutet, dass sowohl der Rheumatologe als auch der Laborarzt grundsätzlich in getrennten Praxen tätig sind und nur bezogen auf bestimmte Leistungen, zum Beispiel das Speziallabor für die rheumatologische Diagnostik, zusammenarbeiten. Das Labor kann mit dem Rheumatologen gemeinsam befunden, die Gewinne können geteilt werden. Die Ursprungspraxen bleiben unberührt.

Ein solches Konstrukt verstößt jedoch derzeit gegen § 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ärzte sowie § 18 der Musterberufsordnung für Ärzte, die eine Teilgemeinschaftspraxis verbieten, sofern diese einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt dient. Eine Umgehung liegt nach diesen Vorschriften insbesondere vor, wenn sich der Beitrag eines Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer BAG beschränkt. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin oder der bildgebenden Verfahren, stellt nach diesen Vorschriften keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.

Es gibt jedoch Anzeichen, dass dieses Kooperationsverbot nichtig ist. In einem aktuellen Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. I ZR 137/12) stellte der BGH fest, dass § 18 Berufsordnung gegen Art. 12 Grundgesetz verstößt. Der BGH kritisierte dabei, dass die Regelung keine Ausnahmen zulässt, insbesondere wenn gerade keine Umgehung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt vorliegt.

Die Rechtsprechung des BGH hat jedoch keine umfassende Wirkung, da er nur eine privatärztliche Kooperation zum Gegenstand hatte. Es bleibt nun abzuwarten, ob auch im vertragsarztrechtlichen Bereich den Argumenten des BGH gefolgt wird.

Fazit 

Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen Rheumatologen und Laborärzten. Die praktikabelste stellt die Gründung einer Teilgemeinschaftspraxis dar. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das im privatärztlichen Bereich gekippte Kooperationsverbot auch im Kassenbereich aufgehoben wird.