Zuschlag A beim Hausbesuch nicht nur am Mittwochnachmittag

Es kommt häufig vor, dass neben einem Hausbesuch (zum Beispiel Nr. 50 GOÄ) eine berechenbare Leistung erbracht wird, zu der außerhalb der Sprechstunde der Zuschlag A berechnet werden kann (zum Beispiel Nr. 7 GOÄ). Diese häufige Berechnung des Zuschlags A beim Hausbesuch (Nr. 50 GOÄ) ist manchem ein Ärgernis. Man möchte, dass die Berechnung nur am Mittwochnachmittag erlaubt sei – so ist es zum Beispiel im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts (DÄB) vom 18. Juli 2011 zu lesen. Dort spricht man von „üblichen Sprechstundenzeiten“ und nimmt davon nur den Mittwochnachmittag aus.

„Sprechstunde“ ist aber nur die auf dem Praxisschild angekündigte Zeit, in der der Arzt für Patienten in den eigenen Praxisräumen (oder denen einer Notdienstpraxis) erreichbar ist. Sie umfasst aber auch die Zeit, in der aus organisatorischen Gründen (nicht wegen Dringlichkeit) vor der Sprechstunde einbestellte Patienten in der Praxis behandelt werden und die Zeit, bis der letzte Patient aus der Sprechstunde die Praxis verlässt. Dass „Sprechstunde“ nicht mit „üblichen Sprechstundenzeiten“ gleichgesetzt werden darf, zeigt auch ein Blick in § 17 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte; hier heißt es: Sprechstunden „nach Vereinbarung“ dürfen zusätzlich angegeben werden.

Die GOÄ spricht beim Zuschlag A ausdrücklich von der „Sprechstunde“. Auch der Gebührenordnungsausschuss der BÄK beschränkt seine Empfehlung nicht auf den Mittwochnachmittag. Im Beschluss (im DÄB vom 13.3.1996) heißt es „außerhalb der Sprechstunde (z.B. Beispiel am Mittwochnachmittag).“ Man beachte: „z.B“.

Auch kein Argument gegen die Berechenbarkeit des Zuschlags A, zum Beispiel in der sprechstundenfreien Zeit über Mittag, ist, dass der Zuschlag A nicht für eine höhere Honorierung des Hausbesuchs gedacht sei. Hier wird ja nicht der Hausbesuch höher bewertet, sondern die anlässlich des Hausbesuchs erbrachte und neben der Nr. 50 GOÄ berechenbare Leistung (zum Beispiel die Nr. 7 GOÄ). Nicht umsonst wird der Zuschlag A in der Rechnung nicht nach der Nr. 50 GOÄ angeführt, sondern nach der zuschlagsfähigen Leistung. Für die zur Unzeit oder bei besonderer Dringlichkeit erfolgten Hausbesuche selber sind die Zuschläge E ff. der GOÄ zuständig, neben denen die Zuschläge A ff. nicht berechnet werden können.