Änderungen bei der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten

Das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) enthält auch positive Regelungen für Vertragsärzte. So werden beispielsweise die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten verbessert. Für Rheumatologen, die Weiterbildungsassistenten beschäftigen oder beschäftigen wollen, sind folgende Neuregelungen relevant.

Übernahme von Assistenten 

Wenn ein Weiterbildungsassistent nach Abschluss der Weiterbildung als Praxispartner bzw. Angestellter übernommen werden sollte, war bisher eine Weiterbeschäftigung in dem Zeitraum zwischen Ende der Weiterbildung und Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht möglich. Durch eine Änderung der Zulassungsverordnung können Weiterbildungsassistenten jetzt in dieser Übergangszeit zwischen Ende der Weiterbildung und Entscheidung des Zulassungsausschusses weiterbeschäftigt werden. Wie bisher ist jedoch eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, wenn kein Antrag auf Zulassung (Anstellung) zur vertragsärztlichen Versorgung gestellt worden ist.

Berücksichtigung in der Honorarverteilung 

Nach der bisherigen Rechtslage durfte die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten nicht zur Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs führen. Diese Bestimmung hatte zur Folge, dass eine Leistungsausweitung durch die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten in der Honorarverteilung nicht berücksichtigt wurde.

Künftig müssen die KVen in ihren Honorarverteilungsmaßstäben festlegen, in welchem Umfang bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist. Es bleibt abzuwarten, wie die KVen diese gesetzliche Vorgabe demnächst umsetzen.

Finanzielle Förderung – leider nicht für Rheumatologen 

Bisher kamen nur Hausärzte in den Genuss einer finanziellen Förderung bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten. Das GKV-VSG verpflichtet jetzt die KBV und die Krankenkassen, die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten auch in Facharztpraxen durch Zuschüsse zum Weiterbildungsgehalt zu fördern.

Gefördert werden sollen bundesweit 1.000 Weiterbildungsstellen für Fachärzte der Grundversorgung. Grundversorger sind nach der Gesetzesbegründung die Fachgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung nach § 12 der Bedarfsplanungsrichtlinie. Zu diesen Fachgruppen gehören die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten leider nicht.