„Zentrum“ erfordert mindestens zwei Ärzte und gemeinsame Räume

von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

Ein Arzt, der für seine Praxis den Begriff „Zentrum“ verwendet und konsultierte Kollegen als „Kooperationspartner“ bezeichnet, muss mindestens mit einem weiteren Arzt in gemeinsamen Räumlichkeiten zusammenarbeiten. Das hat das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen entschieden (Urteil vom 22.4.2015, Az. BG 9/14).

Ein Arzt hatte mit dem Zusatz „Zentrum für…“ für seine Einzelpraxis geworben, obwohl er nur gelegentlich konsiliarisch mit weiteren externen Ärzten zusammenarbeitete. Dass diese nicht in der Praxis zur Verfügung standen, wurde in der Werbung verschwiegen. Die Ärztekammer leitete ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Arzt ein. Das Gericht bezeichnet die beanstandete Werbung in seinem Urteil als irreführend und damit berufswidrig. Es verweist auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Legaldefinition des Medizinischen Versorgungszentrums in § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V. Dem Berufsgericht zufolge ist hieraus zu schließen, dass auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift ein „Zentrum“ den Zusammenschluss mindestens zweier Ärzte erfordert.

Eine Erhebung dazu, wie der Zentrumsbegriff in der Ärzteschaft verwendet und verstanden wird, hielt das Gericht nicht für erforderlich. Der Ausdruck verweise jedenfalls auf Größe, Bedeutung und Kompetenz. Auch die Bezeichnung eines oder mehrerer Kollegen als „Kooperationspartner“ sei irreführend, da die Patienten dabei davon ausgingen, dass diese Ärzte vor Ort in der Praxis zur Verfügung stehen.