Abrechnung der Kapillarmikroskopie nach der GOÄ

von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

Die Kapillarmikroskopie ist keine IGe-Leistung (IGeL). Zwar gibt es die Nr. 654 des alten EBM nicht mehr, sie ist aber im „Verzeichnis nicht gesondert berechnungsfähiger Leistungen“ des EBM enthalten. Sie ist in den neuen EBM-Leistungen (Pauschalen) aufgegangen. Bei Privatpatienten ist die Kapillarmikroskopie jedoch eine gesondert berechnungsfähige Leistung.

Analogabrechnung erforderlich

Eine direkt für die Kapillarmikros­kopie zutreffende Ziffer enthält die GOÄ nicht. Somit ist eine Analogabrechnung erforderlich. Dafür wird die Nr. 750 GOÄ (Dermatoskopie, 2,3-fach 16,09 Euro, 3,5-fach 24,48 Euro) herangezogen. Diese ist einmal pro Sitzung berechenbar.

Bei Abrechnung mit höherem Faktor als 2,3-fach muss in der Rechnung eine Begründung gegeben werden. Dies kann z.B. „erschwerte Beurteilbarkeit bei Einblutungen“ oder „besonders umfangreiche Untersuchung“ bei Untersuchung überdurchschnittlich vieler Kapillaren sein.

Bitte achten Sie darauf, dass bei Analog­abrechnung in der Rechnung zunächst die tatsächlich erbrachte Leistung (hier: Kapillarmikroskopie) angeführt werden muss und dann erst die Nr. 750 GOÄ mit „analog“ (oder ähnlicher Kennzeichnung) und den üblichen weiteren Angaben wie Kurzbezeichnung, Faktor, Betrag. Damit erspart man sich mögliche Nachfragen von Kostenträgern, die bei Nicht-Dermatologen manchmal bezweifeln, ob eine Dermatoskopie erfolgt sei.

Erfolgt die Kapillarmikroskopie unter Verwendung einer digitalen Bildverarbeitung, könnte man zusätzlich die
Nr. 5298 GOÄ (Zuschlag bei digitaler Radiographie) analog berechnen. Damit übertrüge man eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur digitalen Bildverarbeitung bei Gastro­skopien (Deutsches Ärzteblatt vom 18.1.2002). Der Zuschlag beträgt aber nur 25 Prozent des Einfachsatzes der Nr. 750 GOÄ, somit 1,75 Euro. Zudem rufen „Analogien einer Analogie“ häufig Widersprüche von Kostenträgern hervor. Aus diesem Grund ist auch von einer Übertragung der Bundesärztekammer-­Empfehlung zur Analogabrechnung der Videodokumentation von Muttermalen mit der Nr. 612 GOÄ (Deutsches Ärzteblatt vom 10.9.1999) abzuraten.

Zulässig ist, den besonderen Aufwand der Verwendung des Video-Mikroskops als Begründung für den 3,5-fachen Faktor zur Nr. 750 GOÄ heranzuziehen und somit einen Mehrerlös von 8,39 Euro zu erzielen. Die Begründung könnte zum Beispiel lauten „aufwendigere Unter­suchung bei Digitalmikroskopie“.

Dokumentationen nicht abrechenbar

Befunddokumentationen, auch solche mit Fotos und/oder Beurteilungsbögen, sind in der GOÄ keine eigenständig berechenbaren Leistungen.