Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung – Ein Sachstandsbericht

Die durch das Versorgungsstrukturgesetz 2012 eingeführte Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) kommt langsam in Fahrt. Am 21. März 2013 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im sogenannten Paragraphenteil dieser neuen Versorgungsebene die Anforderungen an die ASV, die grundsätzlich für alle Indikationen und Krankheitsbilder der ASV gleichermaßen gelten, festgelegt, unter anderem die personellen Anforderungen sowie die sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen.

Zum 1. April 2014 sind die Detailregelungen für die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose in Kraft getreten; die bereits beschlossenen Detailregelungen für die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle dürften zum 1. Juli 2014 wirksam werden.

Auf der Agenda des G-BA stehen jetzt noch die Regelungen zu den gynäkologischen Tumoren und nachfolgend zu den rheumatologischen Erkrankungen. Mit einer Beschlussfassung zu den rheumatologischen Erkrankungen ist jedoch erst gegen Jahresende zu rechnen.

Erst dann können sich interessierte Rheumatologen zusammen mit anderen Ärzten und gegebenenfalls Krankenhäusern bei dem für diese Versorgungsebene zuständigen Erweiterten Landesausschuss um die Teilnahme bewerben und die Chancen auf ein zusätzliches Honorar nutzen.

Der Erfolg der ASV wird jedoch wesentlich davon abhängen, wie die Vergütungsregelungen im Detail ausgestaltet sein werden:

  • In der ersten Stufe erfolgt die Vergütung der in der ASV erbrachten Leistungen auf der Grundlage des aktuell geltenden EBM, und zwar ohne Mengenbegrenzung zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung. Für im Rahmen der ASV-Behandlung notwendige Leistungen, die im EBM nicht abgebildet sind, muss der sogenannte ergänzte Bewertungsausschuss die Vergütung festlegen.
  • In der zweiten Stufe muss der ergänzte Bewertungsausschuss prüfen, ob die Vergütung nach der regionalen Euro-Gebührenordnung sachgerecht ist. Etwaige Anpassungen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten vorgenommen werden.
  • In der dritten Stufe ist eine „Diagnosebezogene Gebührenordnung in Euro“ zu entwickeln, die – vergleichbar den DRGs – auf betriebswirtschaftlicher Grundlage unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen kalkuliert werden soll.

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