Berechnung der AU (Nr. 70) neben eingehender Beratung (Nr. 3 GOÄ)

Insbesondere bei Folgebehandlungen kommt es vor, dass nur eine eingehende Beratung (Nr. 3 GOÄ) zusammen mit einer körperlichen Untersuchung (Nr. 5 oder 7 GOÄ) erforderlich ist und noch eine AU ausgestellt wird. Normalerweise ist das kein Problem. Wenn aber ein Kostenträger darauf verweist, dass nach der Anmerkung zu Nr. 3 GOÄ die Nr. 70 zum gleichen Termin nicht berechenbar ist, hat er formal Recht. Zu einer eingehenden Auseinandersetzung können wir angesichts des relativ geringen Betrags und der Tatsache, dass es sich nur um Einzelfälle handelt, nicht raten. In der Regel setzt sich in Streitfällen zur GOÄ-Abrechnung nämlich die formale Sichtweise durch.

Aber: Wenig aufwendig (und manchmal wirksam) ist ein Hinweis auf den von Kostenträgern gerne herangezogenen GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlags (den „Brück“). Dort heißt es in der Randziffer 3 zu Nr. 75 GOÄ (Seiten 346.11 bis 346.12), dass der Ausschluss zahlreicher Leistungen neben der Nr. 3 GOÄ in aller Regel auf die Nrn. 70 und 75 (Arztbrief) GOÄ nicht zutreffe – die Nrn. könnten auch ohne gesonderte Zeitangabe oder sonstige Begründung neben der Nr. 3 GOÄ stehen. Ist der Kostenträger dann noch immer uneinsichtig, ist es in der Tat besser, auf den Ansatz der Nr. 70 zu verzichten. Denn wenn man die Nr. 70 beließe und statt der Nr. 3 die Nr. 1 GOÄ mit 3,5-fachem Faktor ansetzen würde, wäre das Honorar zwar um 24 Cent höher, meist ist die Nr. 1 GOÄ aber wegen der Bestimmung „nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O“ schon verbraucht. Und bei der geringen Differenz lohnt schon kaum das Nachdenken.