EBM-Reform – Was kommt auf Rheumatologen zu?

Die angekündigte große EBM-Reform ist Bestandteil der Einigung zwischen KBV und Krankenkassen über das Honorarpaket für das Jahr 2013 (siehe auch Ausgabe 4/2012). Die weitreichenden Änderungen werden in mehreren Schritten vollzogen. 

Änderungen zum 1. Juli 2013

Neben der Einführung eines Zuschlags zur fachärztlichen Grundversorgung (siehe nebenstehenden Beitrag) ist zum 1. Juli 2013 eine sogenannte „Währungsreform“ vorgesehen. Gemeint ist damit die Angleichung des Orientierungswertes an den kalkulatorischen Punktwert im EBM von ca. 5,11 Cent. Da diese Angleichung „ausgabenneutral“ erfolgen soll, müssen zwangsläufig die Punktzahlen der Leistungen im EBM entsprechend abgewertet werden. 

 

Beispiel: Die rheumatologische Funktions­diagnostik nach EBM-Nr. 13701 ist derzeit im EBM mit 455 Punkten bewertet. Bei einem Orientierungswert von 3,5363 Cent in 2013 entspricht dies nach der Euro-Gebührenordnung einem Betrag von 16,09 Euro. Bei einer Angleichung an den kalkulatorischen Punktwert von 5,11 Cent müsste die Punktzahl dieser Leistung auf ca. 315 Punkte abgewertet werden. Der sich daraus ergebende Betrag entspricht dann dem bisherigen Betrag der Euro-Gebührenordnung. 

Die weiteren Schritte

Die Bewertung der Leistungen soll zwar weiterhin auf betriebswirtschaftlicher Basis mit dem Standardbewertungssystem kalkuliert werden, getrennt für den ärztlichen und den technischen Leistungsanteil. Über den technischen Leistungsanteil sollen künftig aber nur noch die variablen Kosten vergütet werden. Die Fixkosten sollen nur fallbezogen bis zu einer bestimmten Anzahl von Untersuchungen im Quartal berechnungsfähig sein. Ferner sollen die Grundpauschalen nach Behandlungsanlässen differenziert werden. Dabei soll unterschieden werden zwischen Patienten, die erstmals diagnostiziert und behandelt werden, und Patienten, bei denen eine begonnene Behandlung fortgeführt wird. In diesem Zusammenhang soll auch geprüft werden, ob und ggf. welche besonders förderungswürdigen Leistungen, deren Erbringung nicht angemessen über Pauschalen abgebildet werden kann, als Einzelleis­tungen ausgegliedert werden können. 

Die gesamten Änderungen sollen vom Bewertungsausschuss bis zum 31. März 2014 beschlossen werden und zum 1. Juli 2014 in Kraft treten.