Förderung der rheumatologischen Grundversorgung ab 1. Januar 2015 – Die Details

Im Rahmen der Honorarverhandlungen 2015 haben sich die Krankenkassen bekanntlich verpflichtet, für den fachärztlichen Versorgungsbereich bundesweit 132 Mio. Euro zu zahlen Dieser Betrag ist zweckgebunden für einen Zuschlag zur Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) zu verwenden und wird extrabudgetär, also ohne Mengenbegrenzung, vergütet. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass ab 2015 auch Facharztinternisten mit Schwerpunkt eine solche Pauschale erhalten.

Diese Vorgabe haben KBV und Krankenkassen jetzt umgesetzt. Alle Facharztinternisten mit Schwerpunkt erhalten ab 1. Januar 2015 einheitlich eine PFG in gleicher Höhe wie Facharztinternisten ohne Schwerpunkt, nämlich 41 Punkte je PFG-Fall. Dieser Zuschlag wird innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gezahlt; Die Höhe der Vergütung ist abhängig von den regionalen Verteilungsregelungen. In den meisten KVen wird die PFG mit dem Orientierungswert (2015: 10,2718 Cent) vergütet.

Die PFG für die Rheumatologen 

Die PFG für die Rheumatologen wird von der KV unter der neuen EBM-Nr. 13694 in den betreffenden Behandlungsfällen (s. unten) automatisch zugesetzt. Darüber hinaus erhalten alle für die PFG anspruchsberechtigten Fachgruppen ab 1. Januar 2015 einen festen Zuschlag zur PFG in Höhe von 26,7 Prozent der jeweiligen PFG.

Ausgehend von der Bewertung der PFG für Rheumatologen in Höhe von 41 Punkten beträgt der Zuschlag zur PFG 11 Punkte. Die Vergütung dieses Zuschlags erfolgt extrabudgetär und damit in voller Höhe.

Der Zuschlag wird unter der neuen EBM-Nr. 13696 ebenfalls automatisch von der KV in den entsprechenden Fällen zugesetzt.

Die Behandlungsfälle für die PFG und den Zuschlag 

Facharztinternisten mit Schwerpunkt, also auch Rheumatologen, erhalten die PFG und den Zuschlag zur PFG nur in Behandlungsfällen, in denen ausschließlich die rheumatologische Grundpauschale (EBM-Nr. 13690 bis 13692) und/oder der – automatisch von der KV zugesetzte – Wirtschaftlichkeitsbonus Labor (EBM-Nr. 32001) abgerechnet wird. Damit sind die Ausschlussregelungen für Rheumatologen wesentlich weiter gefasst als für Facharztinternisten ohne Schwerpunkt. Diese erhalten die PFG und den entsprechenden Zuschlag beispielsweise auch in Behandlungsfällen, in denen sie eine Gelenk-Sonographie (EBM-Nr. 33050) bzw. Punktion (EBM-Nr. 02341) durchführen. Diese Leistungen sind nämlich nicht im Ausschlusskatalog der Facharztinternisten ohne Schwerpunkt (im Anhang 3 zum EBM gekennzeichnete Leistungen) enthalten. Die Abrechnung der PFG durch Rheumatologen dürfte sich daher auf wenige Fälle beschränken.

Eine weitere Einschränkung betrifft die in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mit Ärzten anderer Fachgruppen tätigen Rheumatologen: Rechnet ein anderer Arzt dieser BAG auf dem Behandlungsschein eine Leistung ab, erhält der Rheumatologe auch dann keine PFG (und den entsprechenden Zuschlag), wenn er nur die rheumatologische Grundpauschale abrechnet. Die Abrechnungsvoraussetzung für die rheumatologische PFG und den Zuschlag – ausschließliche Abrechnung der rheumatologischen Grundpauschale und gegebenenfalls Wirtschaftlichkeitsbonus Labor – bezieht sich nämlich nicht auf den Arztfall, sondern auf den Behandlungsfall.

Es bleibt abzuwarten, ob durch den Bewertungsausschuss in diesem Punkt noch eine Nachbesserung erfolgt.

PFG und PFG-Zuschlag für Rheumatologen ab 1.1.2015

EBM-Nr.

Legende (Kurzfassung)

Punkte (Euro)

13694

Zuschlag für die rheumatologische Grundversorgung

41 (4,21*)

13696

Zuschlag zur Nr. 13694

11 (1,13**)

 

* Bewertung mit Orientierungswert von 10,2718 Cent; die tatsächliche Vergütung ist abhängig von den regionalen Honorarverteilungsregelungen.

** Bewertung mit Orientierungswert von 10,2718 Cent; extrabudgetäre Vergütung.