Leserforum: Sind Verluste beim Labor vorprogrammiert?

Ein Leser fragt: „In Ausgabe 1/2013 des RheumaGuide haben Sie über die Änderungen der Laborvergütung ab dem 1. April 2013 berichtet. In dem Beitrag haben Sie mit beispielhaften Berechnungen dargelegt, dass sich für Rheumatologen durch die Änderung der Zählweise (statt bisher „Arztfall“ ab 1. April 2013 „Behandlungsfall“) bei der Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus „Labor“ – insbesondere für Gemeinschafts­praxen – erhebliche Honorarverluste ab dem II. Quartal 2013 ergeben werden. Neben zahlreichen anderen Honorarminderungen, die wir in den vergangenen Jahren hinnehmen mussten, sind wir bestrebt, weitere Honorarverluste zu vermeiden. Können wir den in dem Beitrag skizzierten Honorarverlusten entgegenwirken? 

Die Abstaffelungsquote „Q“

Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass Laborleistungen im 1. Halbjahr 2013 gemäß den Vorgaben der KBV mit der Abstaffelungsquote „Q“ in Höhe von 89,18 Prozent vergütet werden. Wenn Sie Laborleistungen selbst in der Praxis erbringen und über die KV abrechnen, erhalten Sie gegenüber den im EBM ausgewiesenen Beträgen eine geminderte Vergütung. Die Bestimmung des C-reaktiven Protein (CRP) zum Beispiel, wird statt der im EBM ausgewiesenen 4,90 nur mit 4,37 Euro vergütet. Ausgenommen von der Minderung bleiben – wie bisher auch – zehn in der rheumatologischen Praxis weniger relevante Laboruntersuchungen (Akutlabor), und zwar die nach den EBM-Nrn. 32025 bis 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150. 

Der Wirtschaftlichkeitsbonus

Neben der Abstaffelungsquote „Q“, die es mit anderen Prozentsätzen bereits in den Quartalen III und IV 2012 gab, ist die wesentliche Neuerung zum 1. April 2013 die Wechselwirkung zwischen den Ausnahmekennziffern 32005 bis 32023 und der Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus. In Fällen, in denen eine der Ausnahmekennziffern angegeben wird, wird der Wirtschaftlichkeits­bonus Labor nicht vergütet, so zum Beispiel, wenn sie bei einem Rheumatiker die Ausnahmekennziffer 32023 angeben. 

Beachten Sie: Auch als Rheumatologe können Sie die anderen Kennziffern angeben, auch wenn Sie in die Behandlung der entsprechenden Erkrankung primär nicht eingebunden sind, zum Bespiel die Nr. 32022 bei Diabetikern. 

Bestehen bleibt zusätzlich die bisherige Regelung, dass für Fälle, in denen eine Ausnahmekennziffer angegeben wird, kein Laborbudget gewährt wird. Für Rheumatologen für das Allgemeinlabor für Allgemein-Versicherte sind dies 60 Punkte, für Rentner 80 Punkte sowie für das Speziallabor 310 Punkte für Allgemein-Versicherte und 300 Punkte für Rentner – jeweils je Behandlungsfall. 

Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird Rheumatologen mit 130 Punkten vergütet, das entspricht – mit dem neuen Orientierungspunktwert für 2013 in Höhe von 3,5363 Cent – 4,60 Euro je Fall. 

Folgerungen für die Praxis

In Fällen , in denen die Angabe einer der Ausnahmekennziffern 32005 bis 32023 berechtigt wäre, sollte diese, wenn keine oder nur wenige Laborleis­tungen im Laufe des Quartals erbracht werden, nicht angegeben werden, damit die Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor erhalten bleibt und die Punkte für das Laborbudget gewährt werden. 

Beispiel: Bei einem Patienten mit einer Rheumaerkrankung (Ausnahmekennziffer 32023) werden im Laufe des Quartals nur einmal ein kleines Blutbild nach Nr. 32120 (0,50 Euro), eine mechanisierte Zählung der weißen Blutkörperchen nach Nr. 32121 (0,60 Euro) und eine Bestimmung des Rheumafaktors nach Nr. 32460 (4,20 Euro) durchgeführt – zusammen somit Laborbestimmungen aus dem Allgemeinlabor in Höhe von 1,10 Euro und in Höhe von 4,20 Euro aus dem Speziallabor. 

Die in Euro bewerteten Laborbestimmungen des Allgemeinlabors werden zur Anrechnung auf das Laborbudget, das in Punkten gewährt wird, mit dem Faktor 26,6 umgerechnet, bei Speziallaborleistungen mit dem Faktor 28,6. 

Im vorliegenden Fall würden somit 29,26 Punkte auf das Allgemein-Laborbudget angerechnet, 120,12 Punkte auf das Spezial­laborbudget und somit für beide Laborbereiche weniger Punkte als beim Weglassen der Kennziffer für das Laborbudget gewährt würden. 

Wird die Ausnahmekennziffer angegeben, entfällt außerdem der Wirtschaftlichkeitsbonus mit 130 Punkten. Und der wird nach wie vor ungeschmälert ohne Mengenbegrenzung (außerhalb RLV/QZV usw.) für alle Behandlungsfälle vergütet. 

Fazit: Manche Rheumatologen überschreiten das Laborbudget im Laufe des Quartals nicht. Für sie ist es unerheblich, ob für einen Fall weitere Punkte für das Laborbudget gewährt werden oder nicht. Da bei Angabe einer Ausnahmekennziffer die Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus entfällt, sollte auf die Angabe einer an sich berechtigten Ausnahmekennziffer in Fällen mit wenig Laborleistungen (bzw. wenn das Laborbudget (noch) nicht ausgefüllt ist) verzichtet werden. 

Praxishinweis: Geben Sie nur in ­Fällen mit vielen Laborleistungen eine Ausnahmekennziffer an und auch nur dann, wenn die Obergrenze Ihres Labor­budgets erreicht oder schon überschritten ist. 

Gemeinschaftspraxen

Eine weitere Neuerung zur Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor betrifft vornehmlich Gemeinschaftspraxen. Ab dem II. Quartal 2013 wird der Wirtschaftlichkeitsbonus „Labor“ nur noch je Behandlungsfall vergütet, bisher je Arztfall. Für Einzelpraxen ist das weniger relevant, da hier die Zahl der Arztfälle der Zahl der Behandlungsfälle entspricht. Nicht so in Gemeinschaftspraxen: Wird ein Patient von zwei Ärzten einer Gemeinschaftspraxis im Laufe des Quartals behandelt, resultieren daraus zwei Arztfälle aber nur ein Behandlungsfall. Gemeinschaftspraxen, in denen viele Patienten von mehreren Ärzten der Gemeinschaftspraxis im Laufe des Quartals behandelt werden, müssen somit hinsichtlich der Vergütung des Laborbonus mit Verlusten rechnen. 

Beispiel: Hat zum Beispiel eine Gemeinschaftspraxis im Quartal 2.300 Arztfälle, wobei 400 Patienten von verschiedenen Ärzten der Gemeinschaftspraxis behandelt werden, resultieren daraus nur 1.900 Behandlungsfälle. 

Der Laborbonus wird nur noch für die 1.900 Behandlungsfälle gewährt. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Vergütungssituation einem Verlust von 1.840 Euro (400 x Bonus in Höhe von 4,60 Euro). 

Werden Ausnahmekennziffern (32005 bis 32023) angegeben, wird für diese Fälle zudem kein Laborbonus (und auch kein Laborbudget) gewährt, die Honorarverluste würden dann noch höher ausfallen.