Medikationsplan seit 01.10.2016 Pflicht

Ein Medikationsplan ist auf Wunsch des Patienten auszustellen, sofern dieser mindestens drei verordnete systemisch wirkende Medikamente anwendet. Die Anwendung muss dauerhaft – über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen – erfolgen. Rheumatologen sind nur dann zur Erstellung von Medikationsplänen verpflichtet, wenn der Versicherte keinen Hausarzt hat. In diesem Fall können sie auf das Medikationsmodul im Praxisverwaltungssystem zurückgreifen.

Der erstausstellende Arzt ist zur weiteren Aktualisierung verpflichtet, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis von einer Änderung erhalten hat. Aktualisierungen durch andere Ärzte sind ebenfalls möglich. Auch Apotheker können den Plan auf Wunsch des Versicherten aktualisieren.

Rheumatologen erhalten für den mit der Erstellung und/oder Aktualisierung von Medikationsplänen verbundenen Aufwand einen Zuschlag (neue EBM-Nr. 13697) auf die Grundpauschale (EBM-Nrn. 13690 bis 13692). Dieser Zuschlag wird unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Patienten tatsächlich ein Medikationsplan zu erstellen bzw. zu aktualisieren ist, gezahlt. Die Vergütung in Höhe von 0,63 Euro (6 Punkte) erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert von 10,4361 Cent (10,53 Cent ab 01.01.2017). Bei angenommenen 1.000 Behandlungsfällen mit Abrechnung der Grundpauschale im Quartal entspricht dies einem Honorar von ca. 626 Euro.

Weiterführender Hinweis